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BLV

§ 33Zulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung, Hochschulausbildung oder sonstigen besonderen Qualifikationen

Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten

(1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Berufsausbildung, Hochschulausbildung oder eine sonstige besondere Qualifikation nach den §§ 28 bis 32 besitzen, können für eine höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie
1.
folgende Voraussetzungen erfüllen:
a)
im mittleren Dienst: die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes,
b)
im gehobenen Dienst: die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
c)
im höheren Dienst: die sonstigen Voraussetzungen nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes und
2.
sich nach Erlangung der Befähigung sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.
(3) Kann die Bewährung nach Absatz 2 Nummer 2 wegen besonderer Umstände des Einzelfalls bis zum Ablauf der regelmäßigen Bewährungszeit nicht abschließend festgestellt werden, so kann die Bewährungszeit um höchstens sechs Monate verlängert werden.
(4) Die Zeit einer geforderten hauptberuflichen Tätigkeit und der Bewährung darf nicht wegen Elternzeit verlängert werden. Beträgt die Zeit, in der tatsächlich Dienst geleistet worden ist, wegen Elternzeit weniger als ein Jahr, so muss eine Verlängerung erfolgen. Die Verlängerung erfolgt um denjenigen Zeitraum, der erforderlich ist, damit ein Jahr tatsächlich Dienst geleistet wird.
(5) Nach der Bewährung wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der höheren Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0430B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 17c338b8e6486eda6b531972ada8822ed3612e95d26bc26614ee2a11e4ed5778

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • § 28 BGleiGSchutzrechte

    „… onalauswahlentscheidungen. Der Anspruch auf fiktive Nachzeichnung der dienstlichen Beurteilung nach § 33 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. Die Dienststellen haben der Gleichstellungsbeauftragten auf deren Antrag hin eine Aufgabenbeschreibun …“

  • § 17 LAP-hDEUKVRegelaufstieg

    „… Dienstes können zum Aufstieg in den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse gemäß § 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des …“

  • § 4 PostLVZulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung

    „… die die für eine höhere Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen, können abweichend von § 33 der Bundeslaufbahnverordnung für die höhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie bei einem Postnachfolgeunternehmen erfolgreich an einem allgemeinen …“