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LAP-hDEUKV

§ 17Regelaufstieg

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes können zum Aufstieg in den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse gemäß § 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zugelassen werden, wenn sie
1.
geeignet sind,
2.
sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen technischen Dienstes bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben und
3.
zu Beginn der Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführung dauert mindestens zwei Jahre und sechs Monate; sie soll drei Jahre nicht überschreiten. Den erfolgreichen Abschluss der Einführungszeit stellt ein Prüfungsausschuss, der mindestens aus der oder dem Vorsitzenden des Vorstands, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer, der Leitenden Technischen Aufsichtsbeamtin oder dem Leitenden Technischen Aufsichtsbeamten und der Leiterin oder dem Leiter der Personalabteilung besteht. Der Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertretungen und bestimmt, ob erforderlichenfalls andere Personen an der Prüfung teilnehmen sollen. Bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn bleiben die Beamtinnen und Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(3) Soweit Beamtinnen oder Beamte während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens ein Jahr verkürzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 61 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106900002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b8cbe6cc04143ed760ca7e66c2d48f2e0045eba09eb3798db175ec60e896f6a

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 33 BLVZulassung zur höheren Laufbahn bei Besitz einer Berufsausbildung, Hochschulausbildung oder sonstigen besonderen Qualifikationen

    „… Dienstes können zum Aufstieg in den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse gemäß § 33 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des …“