(1) Abweichend von § 17 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesbeamtengesetzes können für die Zulassung zu den folgenden Laufbahnen anstelle eines an einer Hochschule erworbenen Masters ein an einer Hochschule erworbener Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss, jeweils in Verbindung mit einer Promotion oder einer hauptberuflichen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten, berücksichtigt werden:
1.
Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes,
2.
Laufbahn des höheren sprach- und kulturwissenschaftlichen Dienstes,
3.
Laufbahn des höheren naturwissenschaftlichen Dienstes sowie
4.
Laufbahn des höheren ärztlichen und gesundheitswissenschaftlichen Dienstes.
Das Thema der Dissertation muss seiner Fachrichtung nach der angestrebten Laufbahn entsprechen. § 21 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Bei Personen, die ein Hochschulstudium und eine hauptberufliche Tätigkeit, die für Beamtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren nach § 47 mit Hochschulstudium und berufspraktischer Einführung eingerichtet sind, absolviert haben, kann bei der Zulassung zu einer Laufbahn des höheren Dienstes von der Voraussetzung der hauptberuflichen Tätigkeit nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe c des Bundesbeamtengesetzes abgesehen werden.
(3) Beamtinnen und Beamte, die bei einem anderen Dienstherrn eine Aufstiegsausbildung abgeschlossen haben, die inhaltlich den Anforderungen einer fachspezifischen Qualifizierung für den Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes nach § 46 entspricht, können abweichend von § 17 Absatz 5 des Bundesbeamtengesetzes zu Laufbahnen des höheren Dienstes zugelassen werden.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2030-7-3-1 v. 12.2.2009 I 284 (BLV 2009)
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