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BKnEG

§ 20

Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft

Bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung gemäß § 147 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans und für die Rechnungsprüfung die Vorschriften des Haushaltsrechts des Bundes und für die Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung die für die Träger der sozialen Krankenversicherung maßgeblichen Vorschriften entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 302 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009749969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0d8ff3efb09a815f52ea0d73a6a9d203caf00e37b13c2b7846886224a03d7502

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