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BKnEG

§ 22

Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft

Soweit in diesem oder anderen Gesetzen auf Bestimmungen verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 302 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009749969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0d8ff3efb09a815f52ea0d73a6a9d203caf00e37b13c2b7846886224a03d7502

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