BKnEG
§ 21
Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft
- a)
- Die Zahl der Mitglieder des Hauptpersonalrats richtet sich nach den Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes.
- b)
- Die Zusammensetzung des Hauptpersonalrats richtet sich nach dem zahlenmäßigen Anteil der Beschäftigten der bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung an der Gesamtpersonalstärke der Bundesknappschaft im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes; dabei ist jeder bisherige Träger der Knappschaftsversicherung und die bisherige Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften mit mindestens einem Mitglied zu berücksichtigen.
- c)
- Die einzelnen Mitglieder des Hauptpersonalrats und eine entsprechende Anzahl von persönlichen Stellvertretern werden durch Beschluß der Personalräte aller Dienststellen der bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung einschließlich der Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften entsandt. Dabei müssen die Gruppen der Beamten, der Angestellten und der Arbeiter anteilmäßig vertreten sein.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 302 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009749969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0d8ff3efb09a815f52ea0d73a6a9d203caf00e37b13c2b7846886224a03d7502