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BKnEG

§ 19

Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft

Die Bundesknappschaft hat innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die erforderlichen autonomen Vorschriften zu erlassen. Bis zum Erlaß dieser Vorschriften gelten die autonomen Vorschriften der bisherigen Knappschaften in ihren Bereichen weiter. Werden bis zur Bildung der Vertreterversammlung der Bundesknappschaft Änderungen der in Satz 2 genannten autonomen Vorschriften erforderlich, so sind diese von den bisherigen Organen der Träger der Knappschaftsversicherung als Organe der Bundesknappschaft für ihren bisherigen Bereich zu beschließen. § 154 Abs. 3 Satz 3 des Reichsknappschaftsgesetzes gilt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 302 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009749969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0d8ff3efb09a815f52ea0d73a6a9d203caf00e37b13c2b7846886224a03d7502

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