BKnEG
§ 17
Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft
- a)
- Die Vertreterversammlung der Bundesknappschaft ist aus den Mitgliedern der Vertreterversammlungen der bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung zu bilden. Sie besteht aus 60 Mitgliedern, davon entfallen
| auf die Vertreter der versicherten Arbeiter | 32 Mitglieder |
| auf die Vertreter der versicherten Angestellten | 8 Mitglieder |
| auf die Vertreter der Arbeitgeber | 20 Mitglieder. |
- Die Vertreter der Arbeiter, der Angestellten und der Arbeitgeber aller Vertreterversammlungen wählen je für sich getrennt die auf sie entfallenden Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesknappschaft auf Grund von Vorschlagslisten.
- b)
- Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand der Bundesknappschaft. Der Vorstand besteht aus 30 Mitgliedern.
- c)
- Die Vertreterversammlung einer Sektion ist aus den Mitgliedern der Vertreterversammlungen der bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung zu bilden, die ihren Wohnsitz im Bereich der Sektion haben. Die Vertreterversammlung der Sektion wählt den Vorstand der Sektion.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 302 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009749969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0d8ff3efb09a815f52ea0d73a6a9d203caf00e37b13c2b7846886224a03d7502