BKnEG
§ 16
Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft
- 1.
- der Reichsknappschaft,
- 2.
- der Zentralbruderlade in Prag,
- 3.
- der Sozialversicherungsanstalt Topoltschan,
- 4.
- der Bruderlade Jugoslawien,
- 5.
- der Bruderlade Rumänien,
- 6.
- der Bruderlade Ungarn,
- 7.
- dem Pensionsinstitut der Ferdinands-Nordbahn in Mährisch-Ostrau
- 1.
- ihren Arbeitsplatz aus anderen als dienstordnungs- oder tarifrechtlichen Gründen verloren haben und nicht ihrer früheren Rechtsstellung entsprechend wiederverwendet worden sind oder
- 2.
- vor Inkrafttreten des in Absatz 1 bezeichneten Gesetzes das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder dienstunfähig geworden sind und aus anderen als dienstordnungs- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung erhielten,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 302 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR009749969
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0d8ff3efb09a815f52ea0d73a6a9d203caf00e37b13c2b7846886224a03d7502
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 131 GG
„… sprechende Einrichtung im Sinne des § 61 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen gegenüber 1. der Reichsknappschaft, 2. der Zentralbruderlade in Prag, 3. der Sozialversicherungsanst …“