Die Verpflichtung zur Versorgung der ehemaligen dienstordnungsmäßig Angestellten der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Körperschaften sowie der Hinterbliebenen dieser dienstordnungsmäßig Angestellten gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Bundesknappschaft über. Diese tritt in die Rechte und Pflichten des nach dem Dienstvertrag zur Versorgung verpflichteten Arbeitgebers ein. Die Versorgung richtet sich nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Einzelfall anzuwenden sind. Werden hiernach Bezüge der Versorgungsempfänger allgemein erhöht oder vermindert, so erhöhen oder vermindern sich von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge der in Satz 1 genannten Personen entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 302 V v. 19.6.2020 I 1328
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