BKADV
§ 5Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind
- 1.
- Hautleistenbilder und Grundmuster,
- 2.
- Lichtbilder,
- 3.
- Personenbeschreibungen,
- 4.
- besondere körperliche Merkmale,
- 5.
- Angaben zu Identitätspapieren und Urkunden,
- 6.
- Spuren von Hautleistenbildern sowie die zugehörige Spurennummer, Spurenbezeichnung und weitere Spurenverwaltungs- und Spurenvorgangsdaten,
- 7.
- Datum, Anlass, Aufnahmeort, Rechtsgrundlage, Art, aufnehmende Dienststelle und anordnende Dienststelle der erkennungsdienstlichen Maßnahme,
- 8.
- Ergebnis eines Personenfeststellungsverfahrens sowie
- 9.
- Verwaltungsdaten wie Deliktskennung, Partionskennung, D-Nummer, EURODAC-Nummer, Finger- oder Handflächenbezeichnung, Lichtbild-Nummer, Vorgangsnummer, Kriminalaktennummer, zuständiges Landeskriminalamt, Telebilddaten.
- 1.
- Strafgefangene und in der Sicherungsverwahrung nach den §§ 66, 66a und 66b des Strafgesetzbuches Untergebrachte,
- 2.
- in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches oder in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches Untergebrachte,
- 3.
- Personen, die in die Erhebung von Lichtbildern sowie Hautleistenbildern und in deren Speicherung gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechenden Landesvorschriften schriftlich eingewilligt haben,
- 4.
- Ausländer, soweit sie von Maßnahmen zur Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität nach § 49 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes betroffen waren,
- 5.
- Asylantragsteller und
- 6.
- Kriegsgefangene.
- 1.
- die in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Personen,
- 2.
- Vermisste und unbekannte hilflose Personen,
- 3.
- Beschuldigte und Personen, die einer Straftat verdächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes und
- 4.
- Betroffene einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach den Gesetzen für die Polizeien des Bundes oder der Länder.
- 1.
- DNA-Identifizierungsmuster,
- 2.
- wenn das DNA-Identifizierungsmuster von Spuren stammt, auch die zugehörige Spurennummer laut Asservatenverzeichnis, die Spurenbezeichnung und das Geschlecht des Spurenverursachers,
- 3.
- Zusatzinformationen, soweit der Befund Anlass gibt, wie Angaben zur
- a)
- kriminaltechnischen Bewertung einzelner Allelwerte,
- b)
- Erfassung von Allelwerten außerhalb der vorgegebenen Wertebereiche oder
- c)
- Erläuterung von Ergebnisüberprüfungen.
- 1.
- die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 bis 14 und 18 genannten Daten,
- 2.
- Daten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie
- 3.
- Vorgangs- und Verwaltungsdaten wie
- a)
- die Angabe der für die Durchführung der DNA-Analyse zuständigen Dienststelle,
- b)
- die einzigartige Kennziffer, die automatisiert für jeden neu erfassten DNA-Datensatz vergeben wird,
- c)
- Verweise auf im Vorgangsbearbeitungssystem des Bundeskriminalamts erfasste Vorgangsnummern und
- d)
- das Katalogfeld mit dem Eintrag, für welche internationalen Datenabgleiche nach völkerrechtlicher Vereinbarung oder aufgrund eines Rechtsakts der Europäischen Union die DNA-Daten zur Verfügung stehen.
- 1.
- Beschuldigte,
- 2.
- Verurteilte,
- 3.
- ihnen gleichgestellte Personen (§ 81g Absatz 4 der Strafprozessordnung) und
- 4.
- Personen, die in die Speicherung gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechenden Landesvorschriften schriftlich eingewilligt haben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 12 G v. 13.4.2017 I 872
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR071610010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f7a6b8088a375474866de717947589281550fa82a2dfbc4491f4f5f16679563
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 63 StGBUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
„… 66, 66a und 66b des Strafgesetzbuches Untergebrachte, 2. in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches oder in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches Untergebrachte, 3. Personen, die in die Erhebung von L …“
- § 64 StGBUnterbringung in einer Entziehungsanstalt
„… m psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches oder in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches Untergebrachte, 3. Personen, die in die Erhebung von Lichtbildern sowie Hautleistenbildern und in deren Speicherung gem …“
- § 81g StPODNA-Identitätsfeststellung
„… net werden können, beziehen auf 1. Beschuldigte, 2. Verurteilte, 3. ihnen gleichgestellte Personen (§ 81g Absatz 4 der Strafprozessordnung) und 4. Personen, die in die Speicherung gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechenden Landesvorschr …“