BKADV
§ 6Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung
- 1.
- die in § 1 genannten Daten,
- 2.
- die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten,
- 3.
- die in § 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16 genannten Daten,
- 4.
- zusätzliche Personeninformationen wie spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten,
- 5.
- Angaben zur Fahndungsnotierung wie Ausschreibungsbehörde, sachbearbeitende Dienststelle, Anlass und Zweck der Ausschreibung, Eingabedatum, Löschungstermin bei Fristablauf, Fahndungsregion,
- 6.
- digitalisierte Dokumente wie Haftbefehle, Ausweisungsverfügungen,
- 7.
- das amtliche Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, die Identifizierungsnummer oder äußere Kennzeichnung eines Wasserfahrzeugs, Luftfahrzeugs oder eines Containers.
- 1.
- Personen, nach denen zum Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, jeweils einschließlich der internationalen Rechtshilfe hierfür nach § 15 des Bundeskriminalamtgesetzes, und des Strafvollzugs gefahndet wird insbesondere zur
- a)
- Festnahme,
- b)
- Aufenthaltsermittlung,
- c)
- Feststellung der Identität,
- d)
- Durchführung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen,
- e)
- Durchführung von DNA-Probeentnahmen,
- f)
- Sicherstellung von Führerscheinen und
- g)
- Durchsetzung eines Fahrverbots,
- 2.
- Personen, nach denen zum Zwecke der Abwehr erheblicher Gefahren gefahndet wird insbesondere zur
- a)
- Ingewahrsamnahme,
- b)
- Aufenthaltsermittlung,
- c)
- Kontrolle, soweit nach Polizeirecht zulässig,
- d)
- Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen und
- e)
- Durchführung von DNA-Probeentnahmen,
- 3.
- Personen, nach denen zum Zwecke der Durchführung aufenthaltsbeendender oder einreiseverhindernder Maßnahmen gefahndet wird insbesondere zur
- a)
- Festnahme,
- b)
- Aufenthaltsermittlung,
- c)
- Einreiseverweigerung,
- d)
- Zurückschiebung sowie zur
- e)
- Prüfung ausländerrechtlicher Maßnahmen, und
- 4.
- Personen, die zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben sind.
- 1.
- Eigentümer,
- 2.
- Besitzer,
- 3.
- Geschädigte und
- 4.
- andere Personen, die in einer Beziehung zur ausgeschriebenen Sache stehen, wie Leasingnehmer.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 12 G v. 13.4.2017 I 872
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR071610010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f7a6b8088a375474866de717947589281550fa82a2dfbc4491f4f5f16679563