StPO
§ 81gDNA-Identitätsfeststellung
- 1.
- die für die Beurteilung der Erheblichkeit der Straftat bestimmenden Tatsachen,
- 2.
- die Erkenntnisse, auf Grund derer Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Beschuldigten künftig Strafverfahren zu führen sein werden, sowie
- 3.
- die Abwägung der jeweils maßgeblichen Umstände.
- 1.
- erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit,
- 2.
- auf Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfähigkeit oder
- 3.
- fehlender oder nicht auszuschließender fehlender Verantwortlichkeit (§ 3 des Jugendgerichtsgesetzes)
- 1.
- unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die nach § 81e Abs. 1 erhobenen Daten eines Beschuldigten sowie
- 2.
- für die nach § 81e Abs. 2 Satz 1 erhobenen Daten.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006290950
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59801a479ac45c457f1ddcc32d4e38ca20eafa309c1c727a4a381a9fd0886f2b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 152 GVG
„… h das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die molekulargenetische Untersuchung der Körperzellen darf ohne Einwilligung des Beschuldigten nur …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 5 BKADVPersonenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind
„… net werden können, beziehen auf 1. Beschuldigte, 2. Verurteilte, 3. ihnen gleichgestellte Personen (§ 81g Absatz 4 der Strafprozessordnung) und 4. Personen, die in die Speicherung gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechenden Landesvorschr …“
- Anlage JAktAV(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
„… bs. 1 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in der bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fassung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10 und 11 StrEG zuerkannt w …“