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BKADV

§ 8Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten

Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen

Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten im Sinne des § 9 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
1.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 12 bis 20 genannten Daten,
2.
weitere Angaben, die zur Identifizierung geeignet sind wie die in § 1 Absatz 2 genannten Daten, Blutgruppe, Zahnschemata, Bekleidung,
3.
Angaben zum Vorhandensein von Daten der in § 5 genannten Art,
4.
die in § 5 Absatz 5 genannten Daten,
5.
die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 15 genannten Daten,
6.
Angaben zum Ereignis wie Datum, Ort, Umstände und Motiv des Verschwindens, zuständige Polizeidienststelle sowie
7.
Angaben zum Sterbefall wie Todesart und Zeitpunkt.
Zu den Daten gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 dürfen Personalien und Angaben zur Erreichbarkeit von Angehörigen, Kontaktpersonen sowie Betreuerinnen und Betreuern der vermissten Person, die im Fall des Auffindens benachrichtigt werden müssen, gespeichert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 12 G v. 13.4.2017 I 872

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR071610010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f7a6b8088a375474866de717947589281550fa82a2dfbc4491f4f5f16679563

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