BKADV
§ 8Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten
- 1.
- die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 12 bis 20 genannten Daten,
- 2.
- weitere Angaben, die zur Identifizierung geeignet sind wie die in § 1 Absatz 2 genannten Daten, Blutgruppe, Zahnschemata, Bekleidung,
- 3.
- Angaben zum Vorhandensein von Daten der in § 5 genannten Art,
- 4.
- die in § 5 Absatz 5 genannten Daten,
- 5.
- die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 15 genannten Daten,
- 6.
- Angaben zum Ereignis wie Datum, Ort, Umstände und Motiv des Verschwindens, zuständige Polizeidienststelle sowie
- 7.
- Angaben zum Sterbefall wie Todesart und Zeitpunkt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 12 G v. 13.4.2017 I 872
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR071610010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f7a6b8088a375474866de717947589281550fa82a2dfbc4491f4f5f16679563