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BKADV

§ 7Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen

Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen

Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat, einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen, im Sinne des § 9 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
1.
die in § 1 genannten Daten,
2.
die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Daten,
3.
zusätzliche Personeninformationen wie vorhandene Kenntnisse oder Fähigkeiten der in § 2 Absatz 1 Nummer 2 genannten Art und
4.
Angaben zur Haftnotierung wie Art und Anlass der Freiheitsentziehung, Einweisungsbehörde, Haftanstalt, Beginn und Ende der Haft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 12 G v. 13.4.2017 I 872

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR071610010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4f7a6b8088a375474866de717947589281550fa82a2dfbc4491f4f5f16679563

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