BinSchPersFührEBefähPrV
§ 2Prüfungskommission
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2024 I Nr. 193
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR601410022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c32bfd750d510fd40116b7bd22fb1ee72cdb0b7d77430241334a63759e520a3d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 4 BinSchPersVZuständige Behörde
„(1) Die nach § 65 in Verbindung mit § 4 der Binnenschiffspersonalverordnung zuständige Behörde (Prüfungsbehörde) bildet eine oder mehrere Prüfungskommissionen nach Maßgabe des § 68 der Binnenschi …“
- § 68 BinSchPersVPrüfungskommissionen
„… zuständige Behörde (Prüfungsbehörde) bildet eine oder mehrere Prüfungskommissionen nach Maßgabe des § 68 der Binnenschiffspersonalverordnung. (2) Die Bestellung von Beisitzenden bestimmt sich nach § 69 der Binnenschiffspersonalverordnung.“
- § 69 BinSchPersVBestellung der beisitzenden Mitglieder
„… es § 68 der Binnenschiffspersonalverordnung. (2) Die Bestellung von Beisitzenden bestimmt sich nach § 69 der Binnenschiffspersonalverordnung.“