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BinSchPersFührEBefähPrV

§ 2Prüfungskommission

Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung

(1) Die nach § 65 in Verbindung mit § 4 der Binnenschiffspersonalverordnung zuständige Behörde (Prüfungsbehörde) bildet eine oder mehrere Prüfungskommissionen nach Maßgabe des § 68 der Binnenschiffspersonalverordnung.
(2) Die Bestellung von Beisitzenden bestimmt sich nach § 69 der Binnenschiffspersonalverordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2024 I Nr. 193

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR601410022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c32bfd750d510fd40116b7bd22fb1ee72cdb0b7d77430241334a63759e520a3d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 4 BinSchPersVZuständige Behörde

    „(1) Die nach § 65 in Verbindung mit § 4 der Binnenschiffspersonalverordnung zuständige Behörde (Prüfungsbehörde) bildet eine oder mehrere Prüfungskommissionen nach Maßgabe des § 68 der Binnenschi …“

  • § 68 BinSchPersVPrüfungskommissionen

    „… zuständige Behörde (Prüfungsbehörde) bildet eine oder mehrere Prüfungskommissionen nach Maßgabe des § 68 der Binnenschiffspersonalverordnung. (2) Die Bestellung von Beisitzenden bestimmt sich nach § 69 der Binnenschiffspersonalverordnung.“

  • § 69 BinSchPersVBestellung der beisitzenden Mitglieder

    „… es § 68 der Binnenschiffspersonalverordnung. (2) Die Bestellung von Beisitzenden bestimmt sich nach § 69 der Binnenschiffspersonalverordnung.“