FahrSiLehrgZulV
§ 13Qualifikationen der Prüfenden
- 1.
- ein gültiges Schiffsführerzeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 oder § 127 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung oder
- 2.
- den Nachweis von 180 Fahrtagen als Mitglied der Mindestbesatzung oder als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt an Bord eines Fahrgastschiffes in den vergangenen fünf Jahren.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 14.6.2024 I Nr. 193
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR07D0A0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): efb682c7f2c7592e0277a51480387db1dc46c7a7da6beb3f39fe6c15cb1b727a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 127 BinSchPersVAnerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen
„… nachgewiesen durch 1. ein gültiges Schiffsführerzeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 oder § 127 Satz 1 der Binnenschiffspersonalverordnung oder 2. den Nachweis von 180 Fahrtagen als Mitglied der Mindestbesatzung oder als Sachkundiger für die Fahrgastschifffa …“
- § 27 BinSchPersVAnerkennung von Fahrzeit
„… ahren. Für den Nachweis der Fahrtage von Mitgliedern der Mindestbesatzung nach Satz 1 Nummer 2 gilt § 27 der Binnenschiffspersonalverordnung. Sachkundige weisen die Fahrtage nach Satz 1 Nummer 2 durch geeignete Bescheinigungen, insbesondere durch entsprechende …“