BinSchPersV
§ 100Aufgaben auf Fahrgastschiffen
- 1.
- den Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt mit der Sicherheitsrolle und dem Sicherheitsplan nach Artikel 19.13 des ES-TRIN vertraut zu machen, sofern diese in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung aufgeführt sind;
- 2.
- für die Einweisung des Sicherheitspersonals in das Fahrgastschiff zu sorgen;
- 3.
- die erforderliche Befähigung des Sicherheitspersonals nach § 17 jederzeit an Bord durch die entsprechenden Bescheinigungen nachweisen zu können;
- 4.
- für den Nachweis über die Durchführung von Kontrollgängen zu sorgen.
- 1.
- den Mitgliedern der Besatzung und des Bordpersonals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben, die dort beschriebenen Aufgaben für Notsituationen zuteilen;
- 2.
- diese Mitglieder der Besatzung und des Bordpersonals regelmäßig in ihren zugeteilten Aufgaben unterweisen;
- 3.
- die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicherheitsplan hinweisen;
- 4.
- Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe leisten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37