(1) Wenn auf einem geschleppten Fahrzeug ohne eigene Antriebsmaschine
1.
die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand gehandhabt werden kann,
2.
mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
3.
mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind sowie
4.
mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit auch die Heckankerwinde motorisiert ist,
so beträgt die Mindestbesatzung:
Stufe
Tragfähigkeit
Besatzung
Anzahl der Besatzungsmitglieder in den Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
A
B
C
D
1
von 15 bis 250 t
Schiffsführer
1
2
2
2
Matrose
–
–
1
1
Leichtmatrose
1
1
–
–
2
über 250 bis 500 t
Schiffsführer
1
2
2
2
Matrose
–
–
1
1
Leichtmatrose
1
1
–
–
3
über 500 bis 750 t
Schiffsführer
1
2
2
2
Matrose
1
1
1
1
Leichtmatrose
–
–
–
–
4
über 750 bis 1 400 t
Schiffsführer
1
2
2
2
Matrose
1
1
2
2
Leichtmatrose
1
1
–
1
5
über 1 400 t
Schiffsführer
1
2
2
2
Matrose
2
2
2
3
Leichtmatrose
–
–
1
–
(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um einen Leichtmatrosen, für die Stufe 5 um einen Matrosen.
(3) In der Stufe 2 müssen die Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.
(4) In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie haben die Abschlussprüfung für Binnenschiffer bestanden.
(5) Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in der Betriebsform A im Pendelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen sind:
1.
es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer;
2.
für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt die Besetzung mit einem gemeinsamen Schiffsführer;
3.
längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Besatzung.
(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen der Eisenbahnbrücke in Bremen und den Mittelsbürener Häfen verkehren und nicht bereits unter die Regelung nach Satz 1 fallen, in der Betriebsform A nur mit einem Schiffsführer zu besetzen sind.
(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform A im Pendelverkehr nur mit dem Schiffsführer zu besetzen sind. Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
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