(1) Die Prüfungsbehörde setzt vorbehaltlich des Absatzes 4 die Prüfungsorte und Prüfungstermine für ein Kalenderjahr im Voraus fest und macht diese zusammen mit den Antragsfristen rechtzeitig in geeigneter Form bekannt. Die Prüfungsbehörde kann darüber hinaus weitere Prüfungstermine oder Prüfungsorte in einem Kalenderjahr festsetzen.
(2) Die zur Prüfung zugelassenen Personen werden unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung schriftlich oder elektronisch eingeladen.
(3) Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Prüfungstermin oder Prüfungsort. Sollte der gewünschte Prüfungstermin nicht oder der gewünschte Prüfungsort nicht oder nicht zeitnah möglich sein, bietet die Prüfungsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller andere mögliche Orte oder Termine an.
(4) Die Festlegung des Prüfungstermins zum Prüfungsteil Reisedurchführung erfolgt durch die Prüfungsbehörde in Abstimmung mit dem Prüfling, sobald die anderen Prüfungsteile erfolgreich absolviert wurden. Die Prüfung Reisedurchführung soll innerhalb von drei Monaten nach Bestehen der beiden anderen Prüfungsteile durchgeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2024 I Nr. 193
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