BinSchAusbV
§ 13Prüfungsbereich „Schwerpunkt Personenschifffahrt“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin
- 1.
- allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Personen zu ergreifen,
- 2.
- Personen mit eingeschränkter Mobilität, insbesondere Menschen mit Behinderungen, zu unterstützen,
- 3.
- bei Notfällen Rettungsmittel für Personen auszuwählen und die Verwendung der Rettungsmittel zu koordinieren,
- 4.
- in Notfällen Sicherheitsbestimmungen zu beachten,
- 5.
- mit Fahrgästen zu kommunizieren sowie
- 6.
- Fahrgäste über Fahrgastrechte zu informieren.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-334 v. 20.1.2005 I 121, 925 (BinSchAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025700022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e95a859e595a76fbd68c753a8b8a11fbe7f22e2b6357b20dc97be93c3977fd8