BinSchAusbV
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin
| 1. | „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen“ | mit 40 Prozent, |
| 2. | „Störungsanalyse und Instandsetzung“ | mit 30 Prozent, |
| 3. | „Schwerpunkt Frachtschifffahrt“ oder „Schwerpunkt Personenschifffahrt“ | mit 20 Prozent sowie |
| 4. | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-334 v. 20.1.2005 I 121, 925 (BinSchAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025700022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e95a859e595a76fbd68c753a8b8a11fbe7f22e2b6357b20dc97be93c3977fd8