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BinSchAusbV

§ 12Prüfungsbereich „Schwerpunkt Frachtschifffahrt“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin

(1) Im Prüfungsbereich „Schwerpunkt Frachtschifffahrt“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
die Eignung vorhandener technischer Systeme auf Fahrzeugen zu beurteilen,
2.
Verbesserungen von technischen Systemen auf Fahrzeugen vorzuschlagen,
3.
das Be- und Entladen von Fahrzeugen zu überwachen,
4.
Ladung während eines Transportes zu überwachen,
5.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
6.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 115 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 45 Minuten. Für die Durchführung des auftragsbezogenen Fachgespräches beträgt sie höchstens 10 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 60 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-334 v. 20.1.2005 I 121, 925 (BinSchAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025700022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e95a859e595a76fbd68c753a8b8a11fbe7f22e2b6357b20dc97be93c3977fd8

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