BinSchAusbV
§ 12Prüfungsbereich „Schwerpunkt Frachtschifffahrt“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin
- 1.
- die Eignung vorhandener technischer Systeme auf Fahrzeugen zu beurteilen,
- 2.
- Verbesserungen von technischen Systemen auf Fahrzeugen vorzuschlagen,
- 3.
- das Be- und Entladen von Fahrzeugen zu überwachen,
- 4.
- Ladung während eines Transportes zu überwachen,
- 5.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
- 6.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-334 v. 20.1.2005 I 121, 925 (BinSchAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025700022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e95a859e595a76fbd68c753a8b8a11fbe7f22e2b6357b20dc97be93c3977fd8