BinSchAusbV
§ 11Prüfungsbereich „Störungsanalyse und Instandsetzung“
Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin
- 1.
- auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren,
- 2.
- Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren,
- 3.
- Arbeitsmittel und Werkzeuge auszuwählen,
- 4.
- Störungen und Schäden an Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung technischer Unterlagen einzugrenzen und ihre Ursachen zu identifizieren,
- 5.
- Störungen und Schäden an Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funktion von Bauteilen und Baugruppen zu beheben,
- 6.
- Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Maschinen und Anlagen einzuleiten,
- 7.
- durchgeführte Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden zu bewerten und zu dokumentieren,
- 8.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
- 9.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
- 1.
- Schiffsmotoren,
- 2.
- Hydrauliksysteme und
- 3.
- mechanische und technische Anlagen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-334 v. 20.1.2005 I 121, 925 (BinSchAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025700022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e95a859e595a76fbd68c753a8b8a11fbe7f22e2b6357b20dc97be93c3977fd8