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BinSchAusbV

§ 11Prüfungsbereich „Störungsanalyse und Instandsetzung“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin

(1) Im Prüfungsbereich „Störungsanalyse und Instandsetzung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
auftragsbezogene Anforderungen zu analysieren,
2.
Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren,
3.
Arbeitsmittel und Werkzeuge auszuwählen,
4.
Störungen und Schäden an Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung technischer Unterlagen einzugrenzen und ihre Ursachen zu identifizieren,
5.
Störungen und Schäden an Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Funktion von Bauteilen und Baugruppen zu beheben,
6.
Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden an Maschinen und Anlagen einzuleiten,
7.
durchgeführte Maßnahmen zur Behebung von Störungen und Schäden zu bewerten und zu dokumentieren,
8.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
9.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
1.
Schiffsmotoren,
2.
Hydrauliksysteme und
3.
mechanische und technische Anlagen.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe auf dem Gebiet Schiffsmotoren durchzuführen und eine Arbeitsaufgabe, der nach Wahl des Prüfungsausschusses das Gebiet Hydrauliksysteme oder das Gebiet mechanische und technische Anlagen zugrunde liegt. Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling jeweils ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(4) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten, die sich in ihrer Gesamtheit auf sämtliche in Absatz 2 genannten Gebiete beziehen. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten. Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt 120 Minuten. Für die Durchführung der auftragsbezogenen Fachgespräche beträgt sie insgesamt höchstens 30 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt sie 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-1-334 v. 20.1.2005 I 121, 925 (BinSchAusbV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025700022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e95a859e595a76fbd68c753a8b8a11fbe7f22e2b6357b20dc97be93c3977fd8

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