BinSchAusbV
§ 8Prüfungsbereich des Teiles 1
Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin
- 1.
- aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren, Arbeitsprozesse zu planen und zu strukturieren sowie Arbeitsmittel auszuwählen,
- 2.
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Manövrieren und Steuern eines Fahrzeuges umzusetzen,
- 3.
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung des Fahrzeugbetriebs umzusetzen,
- 4.
- die Ausrüstung eines Fahrzeuges einzusetzen,
- 5.
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen eines Fahrzeuges umzusetzen,
- 6.
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben in Bezug auf die Schiffsbetriebstechnik umzusetzen,
- 7.
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Wartung eines Fahrzeuges, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung umzusetzen,
- 8.
- Wartungsarbeiten an der Ausrüstung eines Fahrzeuges im Bereich der Schiffsbetriebstechnik durchzuführen,
- 9.
- von der Schiffsführung übertragene Aufgaben im Zusammenhang mit der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen umzusetzen,
- 10.
- adressatengerecht zu kommunizieren,
- 11.
- in Notfällen zu handeln sowie Maßnahmen zum Brandschutz und zur Brandbekämpfung zu ergreifen,
- 12.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen und
- 13.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-334 v. 20.1.2005 I 121, 925 (BinSchAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025700022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5e95a859e595a76fbd68c753a8b8a11fbe7f22e2b6357b20dc97be93c3977fd8