BinSchAbfÜbkAG
§ 17Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht
- 1.
- während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten
- a)
- Geschäfts- und Betriebsgrundstücke,
- b)
- öffentlich zugängliche Geschäfts- und Betriebsräume an Bord eines Fahrzeugs sowie
- c)
- sonstige öffentlich zugängliche Geschäfts- und Betriebsräume
der in § 6 Absatz 4 genannten Personen betreten, - 2.
- alle gebotenen Überprüfungen von Fahrzeugen sowie von Annahmestellen und Umschlagsanlagen vornehmen,
- 3.
- Einsicht in alle Bücher, Nachweise und sonstigen Unterlagen, ausgenommen Krankenunterlagen, nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Anhaltspunkte zur Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und des Übereinkommens, hervorgehen oder abgeleitet werden können.
- 1.
- die im Einzelfall zur Feststellung des Verstoßes erforderlichen und angemessenen Aufklärungsmaßnahmen gegenüber den in § 6 Absatz 4 genannten Personen zu treffen,
- 2.
- gegenüber den in § 6 Absatz 4 genannten Personen die Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die erforderlich und angemessen sind zur Beseitigung eines festgestellten oder zur Verhütung eines zukünftigen Verstoßes gegen die Bestimmungen
- a)
- dieses Gesetzes,
- b)
- der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder
- c)
- des Übereinkommens und
- 3.
- Fahrzeuge, Annahmestellen und Umschlagsanlagen zu überprüfen auf die Einhaltung der Bestimmungen
- a)
- dieses Gesetzes,
- b)
- der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und
- c)
- des Übereinkommens.
- 1.
- Geschäfts- und Betriebsgrundstücke,
- 2.
- Wohn-, Geschäfts- und Betriebsräume an Bord eines Fahrzeugs sowie
- 3.
- sonstige Geschäfts- und Betriebsräume
- 1.
- die Weiterfahrt des betroffenen Fahrzeugs untersagen oder
- 2.
- den Weiterbetrieb der betroffenen Annahmestelle oder Umschlagsanlage untersagen,
Sonst: Ersetzt V 2129-39 v. 13.12.2003 I 2642 (Rhein/BinSchAbfÜbkAG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013000021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a94525deded8792b17013be3533490b8d315ab38a8cf3f8de7b457419cef8ed
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 13 GG
„… der in § 6 Absatz 4 genannten Personen betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. (4) Durchsuchungen sind von den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befugnissen nicht umfas …“