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BinSchAbfÜbkAG

§ 15Zuständige Behörden der Länder

Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

(1) Soweit nach diesem Gesetz keine Behörde des Bundes zuständig ist, obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und nach dem Übereinkommen den zuständigen Landesbehörden.
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen bestimmen die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden für die Länder. Ist keine Bestimmung durch die zuständigen Stellen erfolgt, so bestimmt die Landesregierung die zuständigen Behörden.
(3) Die Landesregierung kann die Ermächtigung weiter übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2129-39 v. 13.12.2003 I 2642 (Rhein/BinSchAbfÜbkAG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013000021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a94525deded8792b17013be3533490b8d315ab38a8cf3f8de7b457419cef8ed

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