BinSchAbfÜbkAG
§ 18Verordnungsermächtigungen
- 1.
- Einzelheiten zur Umsetzung der in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 3, den Artikeln 11, 12 und 13 des Übereinkommens sowie der in Anlage 2 zum Übereinkommen enthaltenen Ge- und Verbote im Geltungsbereich nach § 1 Absatz 1,
- 2.
- Einzelheiten
- a)
- des einheitlichen Verfahrens zur Sammlung und Abgabe von Schiffsabfällen an den Annahmestellen und des Nachweises über die ordnungsgemäße Abgabe der Abfälle nach Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens sowie
- b)
- zu den Vorgaben der Anlage 2 zum Übereinkommen,
- 3.
- Einzelheiten zur Umsetzung des in Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens enthaltenen Verfahrens der Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle einschließlich
- a)
- der Sicherstellung der in Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens genannten, den Schiffsführern und Bunkerstellen obliegenden Verpflichtungen sowie
- b)
- der Kontrolle der Gebührenerhebung und der Kosten der Annahme sowie der Entsorgung nach Artikel 3.04 Absatz 2 bis 7 der Anlage 2 zum Übereinkommen,
- 4.
- Einzelheiten der Finanzierung der Annahme und Entsorgung von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen nach Artikel 7 des Übereinkommens.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
§ 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Nr. 2
§ 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Nr. 3 +++)
Sonst: Ersetzt V 2129-39 v. 13.12.2003 I 2642 (Rhein/BinSchAbfÜbkAG)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013000021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a94525deded8792b17013be3533490b8d315ab38a8cf3f8de7b457419cef8ed