(1) Zuständige Behörde für die technischen Untersuchungen von Nachlenzsystemen im Sinne des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen ist für den Bereich der Bundeswasserstraßen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Sie erstellt als Ergebnis der Untersuchung den Nachweis nach Muster 3 des Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen.
(2) Die Prüfung von Nachlenzsystemen nach Absatz 1 einschließlich des Ausstellens des Nachweises kann statt durch die zuständige Behörde auch durch eine nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung anerkannte Klassifikationsgesellschaft vorgenommen werden.
(3) Zuständige Behörden für das Ausstellen oder die Erneuerung des Ölkontrollbuchs im Sinne des Artikels 2.03 Absatz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen sind für den Bereich der Bundeswasserstraßen
1.
bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen
a)
für die erstmalige Ausstellung des Ölkontrollbuchs die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
b)
für die Erneuerung des Ölkontrollbuchs die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter;
2.
bei nicht untersuchungspflichtigen Fahrzeugen die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
(4) Zuständige Bundesbehörde für die Prüfung von Befreiungen bei Sondertransporten nach Artikel 6.03 Absatz 7 Satz 3 der Anlage 2 zum Übereinkommen ist für die Bundeswasserstraßen die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(5) Bundeswasserstraßen im Sinne dieses Gesetzes sind jene im Sinne des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2129-39 v. 13.12.2003 I 2642 (Rhein/BinSchAbfÜbkAG)
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… BinSchPersV, § 3.13 Nummer 1 RheinSchPersV 29,70 218 Ausstellung oder Änderung des Ölkontrollbuches § 14 Absatz 3 BinSchAbfÜbkAG § 15.04 Nummer 1 RheinSchPV § 11.04 Nummer 1 MoselSchPV 14,85 219 Verplomben von Einrichtungen, die nicht benutzt werde …“
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