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38. BImSchV

§ 4bVor-Ort-Kontrollen

Achtunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1) Die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes besteht, wenn es der zuständigen Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 gestattet wird, Vor-Ort-Kontrollen der Zertifizierungsstelle zum Zweck der Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu begleiten.
(2) Fortschrittliche Biokraftstoffe sind nicht auf den Mindestanteil nach § 14 anrechenbar, wenn keine Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 gestattet werden. Satz 1 gilt nur für Kraftstoffe, die ab dem Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr gebracht werden oder als in Verkehr gebracht gelten.
(3) Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 sind:
1.
Zertifizierungsstellen nach § 25 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder Zertifizierungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Überwachung und die Durchführung der Überwachung nach Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 registriert sind, und
2.
Zertifizierungsstellen nach § 30 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131).
(4) Zuständige Behörden nach Absatz 1 sind Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, die nach Artikel 30 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 die Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen überwachen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 23.12.2025 I Nr. 367

Hinweis: Änderung durch Art. 3 G v. 1.6.2026 I Nr. 163 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR389200017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4c23311c762fd041e4fcbf6f60e4a355c5aaabd9bb8044726937c2efe8b0247c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 25 Biokraft-NachVAnerkannte Zertifizierungsstellen

    „… kehr gebracht gelten. (3) Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 sind: 1. Zertifizierungsstellen nach § 25 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder Zertifizierungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Überwachung und die Durc …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
  • § 14 37. BImSchVAnerkannte Nachweise

    „… wurde, und 2. Nachweise nach § 21, wenn nachgewiesen ist, dass Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden. (2) Als Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbar …“

  • § 17 37. BImSchVInhalt und Form der Nachweise

    „… gaben nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und 12. die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden. (2) Nachweise müssen der Biokraftstoffquotenstelle vorgelegt werden. Sie sind in deutscher Sprache v …“

  • § 3b 37. BImSchVMindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs

    „… ungs sind nicht auf den Mindestanteil nach Absatz 1 anrechenbar, wenn keine Vor-Ort-Kontrollen nach § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen gestattet werden. Satz 1 gilt nur für Kraftstoffe, die ab dem Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr gebracht werden oder a …“

  • § 12 Biokraft-NachVInhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise

    „… rtikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt, und 12. die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen nach § 4b der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden. (2) Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde. ( …“