27. BImSchV
§ 12Zulassung von Ausnahmen
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erfüllbar sind,
- 2.
- schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind und
- 3.
- im übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung angewandt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 2.5.2013 I 973
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR054510997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b88882b40950da14d2114af4712b7d4060ab1645df94ee5f76610ec0ae67f43f