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27. BImSchV

§ 14Ordnungswidrigkeiten

Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 eine Anlage errichtet oder betreibt,
2.
entgegen § 5 Satz 1 ein Abgas nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ableitet,
3.
entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
4.
entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 eine Anlage betreibt,
5.
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2 eine Meßeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig kalibrieren oder nicht oder nicht rechtzeitig prüfen oder die Kalibrierung nicht oder nicht rechtzeitig wiederholen läßt oder
6.
entgegen § 9 Satz 1 oder 2 die Einhaltung der Anforderungen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig prüfen läßt oder eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig wiederholen läßt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 2.5.2013 I 973

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR054510997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b88882b40950da14d2114af4712b7d4060ab1645df94ee5f76610ec0ae67f43f

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