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27. BImSchV

§ 11Übergangsregelung

Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Altanlagen müssen die Anforderungen dieser Verordnung spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung einhalten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 2.5.2013 I 973

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR054510997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b88882b40950da14d2114af4712b7d4060ab1645df94ee5f76610ec0ae67f43f

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