27. BImSchV
§ 10Beurteilung und Berichte von Einzelmessungen
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 2.5.2013 I 973
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR054510997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b88882b40950da14d2114af4712b7d4060ab1645df94ee5f76610ec0ae67f43f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 7 EMASPrivilegVBerichte
„… eweils geltenden Fassung, 4. die Bescheinigung und die Berichte nach § 7 Abs. 3 Satz 3, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung in der jeweils geltenden Fassung der zuständigen Behörde nur auf deren Verlangen vorzulegen; sind nach den Berichten di …“