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27. BImSchV

Anhang 1Bestimmung der Massenkonzentration von Gesamtstaub und und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2

Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 547
1.
Zur Bestimmung der Massenkonzentration an Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2 beträgt die Probenahmezeit eine Stunde; die Probenahme erfolgt ab Beginn einer Einäscherung.
2.
Es sind Proben während fünf aufeinanderfolgender Einäscherungsvorgänge zu ziehen.
3.
Pausenzeiten zwischen jeweils zwei Einäscherungen bleiben unberücksichtigt.
4.
Die Messung der organischen Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, erfolgt nach der FID-Methode. Die Kalibrierung des Gerätes erfolgt mit Propan oder Butan. Es sind geeignete Meßgeräte zu verwenden, die eine Bekanntgabe für Meßaufgaben nach der 17. BImSchV besitzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 2.5.2013 I 973

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR054510997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b88882b40950da14d2114af4712b7d4060ab1645df94ee5f76610ec0ae67f43f

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