27. BImSchV
Anhang 1Bestimmung der Massenkonzentration von Gesamtstaub und und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
- 1.
- Zur Bestimmung der Massenkonzentration an Gesamtstaub und Gesamtkohlenstoff nach § 4 Nr. 2 beträgt die Probenahmezeit eine Stunde; die Probenahme erfolgt ab Beginn einer Einäscherung.
- 2.
- Es sind Proben während fünf aufeinanderfolgender Einäscherungsvorgänge zu ziehen.
- 3.
- Pausenzeiten zwischen jeweils zwei Einäscherungen bleiben unberücksichtigt.
- 4.
- Die Messung der organischen Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff, erfolgt nach der FID-Methode. Die Kalibrierung des Gerätes erfolgt mit Propan oder Butan. Es sind geeignete Meßgeräte zu verwenden, die eine Bekanntgabe für Meßaufgaben nach der 17. BImSchV besitzen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 2.5.2013 I 973
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR054510997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b88882b40950da14d2114af4712b7d4060ab1645df94ee5f76610ec0ae67f43f