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27. BImSchV

§ 8Beurteilung und Berichte von kontinuierlichen Messungen

Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(1) Während des Betriebes der Anlage ist für den Kohlenmonoxidmeßwert für jede aufeinanderfolgende Stunde der Mittelwert zu bilden.
(2) Über die Auswertung der kontinuierlichen Messungen hat der Betreiber einen Meßbericht zu erstellen oder erstellen zu lassen und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Der Betreiber muß die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahren.
(3) Der Grenzwert für Kohlenmonoxid ist eingehalten, wenn kein Stundenmittelwert nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 den Grenzwert nach § 4 Nr. 1 überschreitet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 2.5.2013 I 973

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR054510997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b88882b40950da14d2114af4712b7d4060ab1645df94ee5f76610ec0ae67f43f

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