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BHO

§ 93Gemeinsame Prüfung

Bundeshaushaltsordnung

(1) Ist für die Prüfung sowohl der Bundesrechnungshof als auch ein Landesrechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Soweit nicht Artikel 114 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes die Prüfung durch den Bundesrechnungshof vorschreibt, kann der Bundesrechnungshof durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben auf die Landesrechnungshöfe übertragen. Der Bundesrechnungshof kann durch Vereinbarung auch Prüfungsaufgaben von den Landesrechnungshöfen übernehmen.
(1a) In den in § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Fällen hat der Bundesrechnungshof seine Prüfungen im Benehmen mit den jeweils zuständigen Landesrechnungshöfen durchzuführen.
(2) Der Bundesrechnungshof kann durch Vereinbarung mit ausländischen oder über- oder zwischenstaatlichen Prüfungsbehörden die Durchführung einzelner Prüfungen übertragen oder übernehmen, sowie Prüfungsaufgaben für über- oder zwischenstaatliche Einrichtungen übernehmen, wenn er durch völkerrechtliche Verträge oder Verwaltungsabkommen oder durch die Bundesregierung dazu ermächtigt wird.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 93: Zur Anwendung vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 EinSiG +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012840969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6da9755d2669a3959b49975adea212d9da26d55dcf916643f1f42e374301eaa2

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • Art 114 GG

    „… hnungshof als auch ein Landesrechnungshof zuständig, so soll gemeinsam geprüft werden. Soweit nicht Artikel 114 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes die Prüfung durch den Bundesrechnungshof vorschreibt, kann der Bundesrechnungshof durch Vereinbarung Prüfungsaufgaben a …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
  • § 4 AufbhVZweckentsprechende Mittelverwendung, Rückforderung

    „… nungshof oder dessen Beauftragte soll gemeinsam mit dem zuständigen Landesrechnungshof im Sinne des § 93 der Bundeshaushaltsordnung erfolgen. Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber dem Zuwendungsempfänger und ist im Zuwendungsbescheid aufzunehmen …“

  • § 4 AufbhV 2021Zweckentsprechende Mittelverwendung, Prüfungen, Rückforderung

    „… nungshof oder dessen Beauftragte soll gemeinsam mit dem zuständigen Landesrechnungshof im Sinne des § 93 der Bundeshaushaltsordnung erfolgen. Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber den Geschädigten und ist im Bescheid aufzunehmen. (8) Die bewilli …“

  • § 7 KInvFGPrüfung der Mittelverwendung

    „… Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gemeinsam mit dem jeweiligen Landesrechnungshof im Sinne des § 93 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt. (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium der Finanzen hal …“