(1) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Mittel des Fonds verantwortlich, soweit nicht der Bund für seine eigenen aus dem Fonds finanzierten Programme und Maßnahmen die Verantwortung trägt.
(2) Die Leistungen werden als Billigkeitsleistungen gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch. Die zuständige bewilligende Behörde entscheidet über die Art und Höhe der Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.
(3) Die Länder führen in eigener Zuständigkeit nachgelagerte Kontrollen vor Ort über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel des Fonds in angemessenem Umfang durch. Es sollen mindestens 5 Prozent der bewilligten Anträge nachgelagert geprüft werden. Der Prüfumfang ist risikobezogen zu erhöhen.
(4) Die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die jeweils für die Maßnahmen und Programme zuständigen Bundesministerien oder die von diesen beauftragten Stellen über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Mittel (Verwendungsbericht). Der Verwendungsbericht wird allen Ländern zur Verfügung gestellt. Er enthält Angaben zu den jährlichen Gesamtausgaben und ihrer Verteilung auf die jeweiligen Programme und Einzelmaßnahmen sowie den nachgelagerten Kontrollen vor Ort. Weitere Details, einschließlich der Verpflichtung zur Vorlage von Zwischenberichten und weiterer Prüfungen und Berichte, können auch in den Verwaltungsvereinbarungen geregelt werden.
(5) Einschlägige Prüfungsmitteilungen der Rechnungsprüfungsbehörden der Länder sind den zuständigen Bundesministerien mitzuteilen. Die zuständigen Bundesministerien können das Auskunftsbedürfnis präzisieren und weitergehende Nachweise verlangen.
(6) Die Länder unterrichten nach Abschluss ihrer verwaltungsmäßigen Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel und nach Erstattung der Verwendungsberichte nach Absatz 4 die jeweils zuständigen Bundesministerien oder die von diesen beauftragten Stellen bis zum 31. Juli des Folgejahres in Form eines zusammenfassenden Berichts. Der Bericht soll eine kurz gefasste Darstellung über die Anzahl und Durchführung der Programme und den ihnen zuzuordnenden Maßnahmen, deren Ergebnisse sowie die Höhe der für Programme und Maßnahmen zugewiesenen und verausgabten Mittel des Fonds enthalten. Soweit einschlägige Prüfungsmitteilungen der jeweiligen obersten Rechnungsprüfungsbehörden vorliegen, sind diese ebenfalls mitzuteilen. Der Bericht wird allen Ländern zur Verfügung gestellt.
(7) Die zuständigen Bundesministerien, der Bundesrechnungshof oder deren Beauftragte können bei den Dienststellen der Länder, die mit der Bewirtschaftung der Mittel des Fonds befasst sind, sowie bei allen sonstigen Stellen, die die Länder bei der Weitergabe der Mittel eingeschaltet haben, die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel prüfen. Eine Prüfung durch den Bundesrechnungshof oder dessen Beauftragte soll gemeinsam mit dem zuständigen Landesrechnungshof im Sinne des § 93 der Bundeshaushaltsordnung erfolgen. Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber den Geschädigten und ist im Bescheid aufzunehmen.
(8) Die bewilligenden Stellen haben im Rahmen der geltenden Verwaltungsverfahrensvorschriften die Bewilligung aufzuheben und bewilligte Mittel zugunsten des Fonds zurückzufordern, wenn festgestellt wird, dass sie zweckwidrig verwendet wurden oder dass sie zum Ausgleich des Schadens nicht oder nicht in dem gewährten Umfang erforderlich waren. Entsprechendes gilt für die Hilfen, die der Bund oder ein Land im Vorgriff auf das Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 geleistet hat. Wenn von dritter Seite Leistungen zum Ausgleich des Schadens erbracht worden sind und die Summe aus diesen Leistungen und den bewilligten Fondsmitteln den finanziellen Gesamtaufwand zur Beseitigung des entstandenen Hochwasserschadens übersteigt, sind diese in Höhe der Überkompensation ebenfalls zurückzufordern.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 31.5.2023 I Nr. 141
„… nungshof oder dessen Beauftragte soll gemeinsam mit dem zuständigen Landesrechnungshof im Sinne des § 93 der Bundeshaushaltsordnung erfolgen. Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber den Geschädigten und ist im Bescheid aufzunehmen. (8) Die bewilli …“
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