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BGeoRG

§ 4Weitere geotopographische Referenzdaten führende Stellen des Bundes

Gesetz über die geodätischen Referenzsysteme, -netze und geotopographischen Referenzdaten des Bundes

Geotopographische Referenzdaten führende Stellen des Bundes sind diejenigen Bundesbehörden, die geotopographische Referenzdaten des Bundes erheben, verarbeiten und nutzen. Die geotopographischen Referenzdaten sowie geodätischen Referenzsysteme und -netze des Bundes werden, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie fallen, von den anderen geotopographische Referenzdaten führenden Stellen des Bundes zur Nutzung durch Bundesbehörden und zur Erfüllung der unionsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen Deutschlands erhoben, verarbeitet und genutzt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 75 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR108100012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e40d43489a8bde3b8730211d0ae2a514fdef21336b87a616816a492b7a4f4d46

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