(1) Dieses Gesetz gilt für die geodätischen Referenzsysteme, Referenznetze sowie geotopographischen Referenzdaten des Bundes und im Rahmen der Nutzungsrechte für die Daten des amtlichen Vermessungswesens sowie geotopographischen Referenzdaten von Dritten. Sie sollen den Behörden von Bund und Ländern sowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissenschaft in der erforderlichen Qualität für die im Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278) und diesem Gesetz geregelten Nutzungen bereitgestellt werden.
(2) Die geodatenhaltenden Stellen des Bundes sollen sicherstellen, dass die qualitativen und technischen Vorgaben für die von ihnen erhobenen oder erstellten geotopographischen Referenzdaten und die dazugehörigen Metadaten sowie für geodätische Referenzsysteme und -netze eingehalten werden, so dass ein einfacher Austausch und eine breite Nutzung nach Absatz 1 Satz 2 gewährleistet sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 75 V v. 19.6.2020 I 1328
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