BGeoRG
§ 3Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
Gesetz über die geodätischen Referenzsysteme, -netze und geotopographischen Referenzdaten des Bundes
- 1.
- Aufbereitung, Aktualisierung und Bereitstellung von orts- und raumbezogenen Daten zur Beschreibung der Objekte der Erdoberfläche sowie die Fortentwicklung der dafür erforderlichen Verfahren und Methoden,
- 2.
- Bereitstellung und Pflege der nationalen übergeordneten geodätischen Referenznetze unter Einschluss der erforderlichen vermessungstechnischen und theoretischen Leistungen zur Gewinnung und Aufbereitung der Messdaten,
- 3.
- Mitwirkung an bilateralen und multilateralen Arbeiten zur Einrichtung und Pflege globaler geodätischer Referenzsysteme und -netze sowie der Fortentwicklung der eingesetzten Mess- und Beobachtungstechnologie,
- 4.
- Koordination des Auf- und Ausbaus sowie Erhaltung des Bundesanteils der Geodateninfrastruktur für Deutschland,
- 5.
- Betrieb eines Dienstleistungszentrums des Bundes, das die Koordination der geodätischen Referenzsysteme und -netze sowie geotopographischen Referenzdaten des Bundes übernimmt, den Bedarf an Geodaten erhebt, sie über ein Geoportal oder mittels anderer bedarfsorientierter Technik verfügbar macht und Bundesbehörden bei der standardkonformen Entwicklung und Nutzung ihrer Geodatendienste unterstützt,
- 6.
- Vertretung fachlicher Interessen Deutschlands auf europäischer und internationaler Ebene einschließlich der Mitwirkung an der Vorbereitung von zivilen Programmen und Rechtsvorschriften sowie an der methodischen und technischen Vorbereitung und Harmonisierung von kartographischen und geodätischen Produkten.
Stand: Geändert durch Art. 75 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR108100012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e40d43489a8bde3b8730211d0ae2a514fdef21336b87a616816a492b7a4f4d46