Zum Gesetzesinhalt

BGeoRG

§ 5Austausch unter Behörden

Gesetz über die geodätischen Referenzsysteme, -netze und geotopographischen Referenzdaten des Bundes

(1) Die geodatenhaltenden Stellen des Bundes gewähren sich untereinander Zugang zu den zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben vorhandenen oder bereitgehaltenen geotopographischen Referenzdaten.
(2) Die geotopographischen Referenzdaten haltenden Stellen des Bundes fordern untereinander keine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von geotopographischen Referenzdaten des Bundes, soweit deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben nicht wirtschaftlicher Art erfolgt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 75 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR108100012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e40d43489a8bde3b8730211d0ae2a514fdef21336b87a616816a492b7a4f4d46

XML-Quelle beim Herausgeber