BGeoRG
§ 6Technische Richtlinien des Interministeriellen Ausschusses für Geoinformationswesen
Gesetz über die geodätischen Referenzsysteme, -netze und geotopographischen Referenzdaten des Bundes
- 1.
- die qualitativen und technischen Vorgaben an die in Bundesbehörden zu verwendenden übergeordneten geodätischen Referenzsysteme festzulegen, insbesondere
- a)
- die anzuwendenden nationalen, unionsrechtlichen und internationalen technischen Normen,
- b)
- das geodätische Datum und die Art der Koordinatenabbildung sowie die Beschreibung von Koordinatentransformationen zwischen unterschiedlichen geodätischen Datumsfestlegungen,
- c)
- Anforderungen an die Qualität,
- d)
- die Errichtung, Bereitstellung, Pflege sowie die Punktdichte und räumliche Abgrenzung des geodätischen Festpunktfeldes,
- 2.
- die qualitativen und technischen Vorgaben an die in Bundesbehörden zu verwendenden geotopographischen Referenzdaten, die in einem einheitlichen geodätischen Referenzsystem beschrieben werden, zu bestimmen, insbesondere
- a)
- Geodatenmodelle,
- b)
- kartographische Modelle,
- c)
- Fernerkundungsprodukte im Sinne des § 2 Nummer 4 Satz 3,
- d)
- Anforderungen an die Qualität,
- e)
- räumliche Abgrenzung und
- f)
- technische Bereitstellung, sowie
- 3.
- zu den Geodatendiensten des Bundes die qualitativen und technischen Vorgaben für eine optimale Vernetzung (Interoperabilität) festzulegen und die geotopographischen Referenzdaten des Bundes zu bestimmen, die allein oder in Verbindung mit anderen Daten in elektronischer Form zugänglich gemacht werden sollen.
Stand: Geändert durch Art. 75 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR108100012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e40d43489a8bde3b8730211d0ae2a514fdef21336b87a616816a492b7a4f4d46