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BFD-WahlV

§ 8Feststellung des Wahlergebnisses

Verordnung über die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
(2) Die Wahl ist angenommen, wenn die oder der Gewählte nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Wahl zustimmt. Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter die Wahl ab, rückt die Kandidatin oder der Kandidat nach, auf die oder den nach der Person, die abgelehnt hat, die meisten Stimmen entfallen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059200013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2dd0f5fb1c2773d370930d7c2f056c955d62095c5326b3b24c3ee7ae2da9d444

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