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BFD-WahlV

§ 10Wahlunterlagen

Verordnung über die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes

(1) Wahlunterlagen sind die Niederschrift über das Wahlergebnis und das Wählerverzeichnis.
(2) Über das Wahlergebnis (§ 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4) fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
(3) Besondere Vorkommnisse während der Wahl sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(4) Die Wahlunterlagen werden bis zum Ende der Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter im Bundesamt aufbewahrt. Danach werden die Wahlunterlagen vernichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059200013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2dd0f5fb1c2773d370930d7c2f056c955d62095c5326b3b24c3ee7ae2da9d444

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