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BFD-WahlV

§ 9Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Verordnung über die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes

(1) Der Wahlvorstand gibt die Namen der gewählten Sprecherinnen und der Sprecher sowie der gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf einer nur für registrierte Wählerinnen und Wähler zugänglichen Internetseite unter www.bundesfreiwilligendienst.de bekannt. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses muss enthalten:
1.
die Zahl der registrierten Wählerinnen und Wähler,
2.
die Zahl der abgegebenen Stimmen,
3.
die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten und die Zahl der auf sie jeweils entfallenen Stimmen sowie
4.
die Namen der gewählten Sprecherinnen und Sprecher sowie der gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(2) Auf dieser Internetseite ist die Bekanntgabe des Wahlergebnisses
1.
der unterlegenen Kandidatinnen und Kandidaten innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl und
2.
der gewählten Sprecherinnen und Sprecher sowie der gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach dem Ende ihrer Amtszeit
zu löschen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059200013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2dd0f5fb1c2773d370930d7c2f056c955d62095c5326b3b24c3ee7ae2da9d444

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