BFD-WahlV
§ 9Bekanntgabe des Wahlergebnisses
- 1.
- die Zahl der registrierten Wählerinnen und Wähler,
- 2.
- die Zahl der abgegebenen Stimmen,
- 3.
- die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten und die Zahl der auf sie jeweils entfallenen Stimmen sowie
- 4.
- die Namen der gewählten Sprecherinnen und Sprecher sowie der gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
- 1.
- der unterlegenen Kandidatinnen und Kandidaten innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl und
- 2.
- der gewählten Sprecherinnen und Sprecher sowie der gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach dem Ende ihrer Amtszeit
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059200013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2dd0f5fb1c2773d370930d7c2f056c955d62095c5326b3b24c3ee7ae2da9d444