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BFD-WahlV

§ 5Wahlbekanntgabe

Verordnung über die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes

(1) Der Wahlvorstand veröffentlicht auf einer nur für registrierte Wählerinnen und Wähler zugänglichen Internetseite unter www.bundesfreiwilligendienst.de folgende Informationen:
1.
die Namen seiner Mitglieder,
2.
die Personen, die Auskünfte über das Wählerverzeichnis erteilen,
3.
den Zeitraum, in dem sich die Wählerin oder der Wähler registrieren kann,
4.
die Frist zur Einlegung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis,
5.
Hinweise zu den Kandidatinnen und Kandidaten,
6.
den Zeitraum für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher und
7.
die E-Mail-Adresse des Wahlvorstands.
(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, dass
1.
nur Freiwillige wählen können, die als Wählerin oder Wähler registriert sind und
2.
Einspruch gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt durch E-Mail beim Wahlvorstand eingelegt werden kann.
(3) Nach Abschluss der Wahl sind die veröffentlichten Informationen zur Wahlbekanntgabe auf dieser Internetseite unverzüglich zu löschen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059200013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2dd0f5fb1c2773d370930d7c2f056c955d62095c5326b3b24c3ee7ae2da9d444

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