BFD-WahlV
§ 5Wahlbekanntgabe
- 1.
- die Namen seiner Mitglieder,
- 2.
- die Personen, die Auskünfte über das Wählerverzeichnis erteilen,
- 3.
- den Zeitraum, in dem sich die Wählerin oder der Wähler registrieren kann,
- 4.
- die Frist zur Einlegung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis,
- 5.
- Hinweise zu den Kandidatinnen und Kandidaten,
- 6.
- den Zeitraum für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher und
- 7.
- die E-Mail-Adresse des Wahlvorstands.
- 1.
- nur Freiwillige wählen können, die als Wählerin oder Wähler registriert sind und
- 2.
- Einspruch gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt durch E-Mail beim Wahlvorstand eingelegt werden kann.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR059200013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2dd0f5fb1c2773d370930d7c2f056c955d62095c5326b3b24c3ee7ae2da9d444