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BfAG

§ 22

Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

Auf Verlangen ist der Bundesversicherungsanstalt Auskunft über Vermögensverhältnisse der in §§ 19 und 20 bezeichneten Art zu erteilen sowie Einsicht in Akten und Unterlagen zu gewähren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 443 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008570953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37ecc5d6555e2fe2da8ac53aa14d118d0a7130275ef3f0a1c605dc689daa67fe

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