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BfAG

§ 23

Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

Streitigkeiten, die sich zwischen Rechtsträgern des öffentlichen Rechtes aus der in § 19 getroffenen Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen jede Partei einen ernennt. Den Vorsitzenden bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Für das Verfahren finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 443 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008570953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37ecc5d6555e2fe2da8ac53aa14d118d0a7130275ef3f0a1c605dc689daa67fe

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