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BfAG

§ 21

Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

(1) In laufende Miet- oder Pachtverträge, die von der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte oder nach dem 8. Mai 1945 von der Treuhandverwaltung der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin oder von den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter für Zwecke der Angestelltenversicherung abgeschlossen sind, tritt die Bundesversicherungsanstalt ein. ...
(2)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 443 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008570953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 37ecc5d6555e2fe2da8ac53aa14d118d0a7130275ef3f0a1c605dc689daa67fe

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